reoply.
← Alle RatgeberJobsuche

Ordentliche Kündigung: Ablauf, Fristen und Unterschied

Ordentliche Kündigung einfach erklärt: Fristen nach § 622 BGB, Schriftform, Abgrenzung zur fristlosen Kündigung und was du als Arbeitnehmer tun kannst.

Illustration: recht

Der Brief liegt im Briefkasten. Absender: dein Arbeitgeber. Und plötzlich stellst du dir tausend Fragen. Wann ist mein letzter Arbeitstag? Ist das überhaupt gültig? Muss ich das einfach hinnehmen? Keine Panik. Eine ordentliche Kündigung folgt festen Regeln, und die meisten davon schützen dich.

In diesem Artikel bekommst du die volle Übersicht: Was eine ordentliche Kündigung ist, welche Fristen nach § 622 BGB gelten, warum eine Kündigung per E-Mail nichts wert ist und was du in den ersten Tagen tun solltest. Ohne Amtsdeutsch, dafür mit klaren Zahlen.

Was ist eine ordentliche Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist der Normalfall. Anders als bei der fristlosen Kündigung endet der Job nicht sofort, sondern zu einem festgelegten Termin in der Zukunft.

Der große Vorteil für dich: Du behältst deine Kündigungsfrist. Du bekommst bis zum Schluss dein Gehalt und hast Zeit, dich neu zu orientieren. Beide Seiten können ordentlich kündigen, du selbst genauso wie dein Arbeitgeber.

Ein wichtiger Unterschied gleich vorweg: Du als Arbeitnehmer brauchst für deine eigene ordentliche Kündigung keinen Grund. Du musst niemandem erklären, warum du gehst. Dein Arbeitgeber dagegen braucht oft einen Grund, sobald das Kündigungsschutzgesetz greift. Dazu später mehr.

Ordentliche Kündigung ordentlich vs. außerordentliche Kündigung

Illustration: frust
Ordentliche Kündigung ordentlich vs. außerordentliche Kündigung

Diese beiden Begriffe werden ständig verwechselt. Dabei ist der Unterschied entscheidend für deinen letzten Arbeitstag und deine Rechte.

  • Ordentliche Kündigung: Sie hält eine Frist ein. Das Arbeitsverhältnis läuft noch Wochen oder Monate weiter, je nach Betriebszugehörigkeit. Rechtsgrundlage ist § 622 BGB.
  • Außerordentliche Kündigung: Sie wirkt meist sofort, also fristlos. Sie braucht einen wichtigen Grund und ist die absolute Ausnahme. Rechtsgrundlage ist § 626 BGB.

Merk dir die Faustregel: ordentlich heißt mit Frist, außerordentlich heißt aus wichtigem Grund und oft ohne Frist. Wenn dein Arbeitgeber ordentlich kündigt, kannst du also nicht von heute auf morgen vor der Tür stehen.

Welche Kündigungsfristen gelten nach § 622 BGB?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen in § 622 BGB. Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist, je länger du im Betrieb bist. Diese Staffelung schützt langjährige Mitarbeiter.

So sieht die gesetzliche Staffel für die Kündigung durch den Arbeitgeber aus, immer gerechnet ab dem Ende eines Kalendermonats:

  • Bis 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (Grundfrist).
  • Ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende.
  • Ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende.
  • Ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende.
  • Ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende.
  • Ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende.
  • Ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende.
  • Ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende.

Ein Beispiel macht es greifbar. Du arbeitest seit neun Jahren im Betrieb. Damit gilt die Stufe ab 8 Jahren, also drei Monate zum Monatsende. Kündigt dein Arbeitgeber am 10. März, endet dein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni.

Gilt die lange Frist auch für dich als Arbeitnehmer?

Nein, die verlängerten Fristen gelten grundsätzlich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für deine eigene Kündigung bleibt es bei der Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, außer im Arbeitsvertrag steht etwas anderes.

Viele Arbeitsverträge vereinbaren aber, dass die verlängerten Fristen für beide Seiten gleich gelten. Das ist erlaubt. Was nicht erlaubt ist: eine längere Frist für dich als für den Arbeitgeber. Wirf also vor einer eigenen Kündigung immer einen Blick in deinen Vertrag.

Tarifverträge können ebenfalls abweichen. Wenn für dich ein Tarifvertrag gilt, hat er in der Regel Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Auch das findest du in deinem Arbeitsvertrag oder bei deinem Betriebsrat.

Die Probezeit: hier gelten kürzere Fristen

Illustration: lebenslauf
Die Probezeit: hier gelten kürzere Fristen

Während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Das steht ebenfalls in § 622 BGB, Absatz 3. In dieser Zeit kann jede Seite mit dieser kurzen Frist kündigen.

Achtung: Die zwei Wochen laufen ab jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende. Kündigt dein Arbeitgeber in der Probezeit am 7. eines Monats, endet dein Job zwei Wochen später, also am 21.

Muss eine Kündigung schriftlich sein?

Ja, und das ist eine der wichtigsten Regeln überhaupt. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Das bedeutet: ein Dokument auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Alles andere ist unwirksam.

Konkret heißt das für dich: Eine Kündigung per E-Mail beendet dein Arbeitsverhältnis nicht. Auch nicht per WhatsApp, SMS, Fax oder mündlich am Kaffeeautomaten. Selbst eine eingescannte Unterschrift reicht nicht aus. Es muss ein echtes Original mit Tinte sein.

Das schützt dich in beide Richtungen. Bekommst du eine Kündigung nur per Mail, ist sie nichtig, dein Job läuft weiter. Aber Vorsicht: Auch deine eigene Kündigung muss die Schriftform einhalten. Willst du selbst gehen, druck dein Kündigungsschreiben aus, unterschreib es mit der Hand und gib es persönlich ab oder schick es per Post.

Braucht der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung?

Das hängt vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ab. Es greift, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Der Betrieb hat mehr als zehn Arbeitnehmer und dein Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten. Sind beide erfüllt, ist dein Job besonders geschützt.

In diesem Fall muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber darf nicht einfach so kündigen, sondern braucht einen anerkannten Grund. Ohne einen solchen Grund ist die Kündigung unwirksam, sofern du rechtzeitig dagegen vorgehst.

Fällst du nicht unter das Kündigungsschutzgesetz, etwa weil du in einem Kleinbetrieb mit höchstens zehn Beschäftigten arbeitest oder noch keine sechs Monate dabei bist, kann dein Arbeitgeber leichter kündigen. Ganz willkürlich darf er trotzdem nicht handeln, aber die Hürden sind deutlich niedriger.

Personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt

Illustration: ki-anschreiben
Personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt

Greift das Kündigungsschutzgesetz, kennt es genau drei Arten von Gründen für eine ordentliche Kündigung. Jeder davon hat eigene Voraussetzungen.

  • Personenbedingt: Der Grund liegt in deiner Person, ohne dass du etwas dafür kannst. Klassisches Beispiel ist eine lange Krankheit, durch die du deine Arbeit dauerhaft nicht mehr leisten kannst.
  • Verhaltensbedingt: Du hast dich falsch verhalten, etwa durch wiederholtes Zuspätkommen oder Arbeitsverweigerung. Hier ist meistens vorher eine Abmahnung nötig, damit du die Chance hast, dein Verhalten zu ändern.
  • Betriebsbedingt: Dein Arbeitsplatz fällt weg, zum Beispiel durch Umstrukturierung oder Auftragsmangel. Der Arbeitgeber muss dann eine Sozialauswahl treffen und die schutzwürdigsten Mitarbeiter behalten.

Gerade bei der betriebsbedingten Kündigung wird oft ein Fehler gemacht. Deshalb lohnt sich hier fast immer eine Prüfung, ob die Sozialauswahl wirklich sauber war.

Was tun, wenn du eine Kündigung bekommst?

Handle schnell und überlegt. Wichtig ist vor allem eins: die Frist für die Kündigungsschutzklage. Sie beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Notiere dir sofort das Datum, an dem der Brief bei dir angekommen ist.

Geh Schritt für Schritt vor:

  • Datum sichern: Notiere Tag und Uhrzeit des Zugangs. Heb den Umschlag auf, falls ein Poststempel drauf ist.
  • Kündigung prüfen: Ist sie unterschrieben? Auf Papier? Vom richtigen Chef? Stimmt die Frist? Jeder Fehler kann sie angreifbar machen.
  • Nichts unterschreiben: Unterschreib keinen Aufhebungsvertrag und keine Empfangsbestätigung mit Zusätzen, ohne sie verstanden zu haben.
  • Arbeitslos melden: Melde dich sofort, spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung, arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit.
  • Rat holen: Ziehe früh eine Fachanwältin für Arbeitsrecht, deine Gewerkschaft oder einen Betriebsrat hinzu.

Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG

Willst du gegen eine Kündigung vorgehen, musst du innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Das steht in § 4 KSchG. Diese Frist ist die wichtigste Zahl in diesem ganzen Artikel.

Was passiert, wenn du die Frist verpasst? Dann gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, ganz egal wie fehlerhaft sie war. Selbst eine offensichtlich unwirksame Kündigung wird durch das Verstreichen der drei Wochen gültig. Es gibt kaum eine zweite Chance.

Deshalb: Wenn du auch nur ansatzweise Zweifel an deiner Kündigung hast, warte nicht ab. Drei Wochen sind schnell vorbei, besonders wenn Feiertage oder Urlaub dazwischenliegen. Eine erste Beratung ist oft günstiger als gedacht und schafft Klarheit.

Und noch etwas Beruhigendes: Eine Kündigungsschutzklage bedeutet nicht, dass du unbedingt zurück zu diesem Arbeitgeber willst. In der Praxis endet ein großer Teil dieser Verfahren mit einem Vergleich, bei dem beide Seiten das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung beenden. Die Klage ist also oft der Weg zu einer fairen Trennung, nicht zwingend zu einer Rückkehr an den alten Schreibtisch.

Bekomme ich bei einer Kündigung eine Abfindung?

Illustration: gespraech
Bekomme ich bei einer Kündigung eine Abfindung

Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer ordentlichen Kündigung nicht. Wer gekündigt wird, bekommt nicht automatisch Geld obendrauf. Trotzdem werden Abfindungen sehr häufig gezahlt, meist als Ergebnis einer Verhandlung oder eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht.

Der Hintergrund ist einfach: Ein Arbeitgeber, der unsicher ist, ob seine Kündigung vor Gericht hält, zahlt lieber eine Abfindung, als das Risiko einer Niederlage einzugehen. Genau deshalb ist eine fristgerechte Kündigungsschutzklage oft der beste Hebel, überhaupt eine Abfindung zu erreichen. Als grobe Orientierung dient die verbreitete Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, garantiert ist diese Höhe aber nicht.

In manchen Fällen bietet der Arbeitgeber eine Abfindung auch direkt an, etwa nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung. Nimmst du sie an und verzichtest auf eine Klage, ist die Sache beendet. Ob das für dich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab, deshalb solltest du ein solches Angebot nie ungeprüft unterschreiben.

Kündigst du selbst? Das solltest du beachten

Willst du kündigen, gelten für dich die gleichen Formvorschriften. Deine Kündigung muss schriftlich sein, mit eigenhändiger Unterschrift, und die Frist einhalten. Für dich gilt in der Regel die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Ein paar Tipps, damit alles glattläuft:

  • Prüfe deinen Arbeitsvertrag auf eine längere vereinbarte Frist, bevor du das Datum festlegst.
  • Reiche die Kündigung so ein, dass du den Zugang beweisen kannst, etwa per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung.
  • Sprich, wenn möglich, vorher mit deinem Arbeitgeber. Manchmal lässt sich ein früheres Ende einvernehmlich vereinbaren.
  • Denke an dein Arbeitszeugnis. Du hast Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis nach § 109 GewO.

Und ganz wichtig: Kündige nie im Affekt. Ein neuer Job in der Tasche gibt dir Sicherheit. Die verbreitete Faustformel lautet, aus einer ungekündigten Stellung heraus zu suchen, weil du dann aus einer stärkeren Position verhandelst.

Häufige Fehler bei der ordentlichen Kündigung

Aus der Praxis tauchen immer wieder dieselben Stolperfallen auf. Wenn du sie kennst, umgehst du die meisten davon.

  • Frist falsch berechnet: Die Frist endet zum 15. oder zum Monatsende, nicht einfach vier Wochen ab heute. Ein kleiner Rechenfehler verschiebt deinen letzten Arbeitstag.
  • Zugang nicht beweisbar: Eine Kündigung wirkt erst mit Zugang. Wer nicht beweisen kann, wann der Brief ankam, streitet später über den Endtermin.
  • Formfehler übersehen: Fehlt die Unterschrift oder kam die Kündigung nur per Mail, ist sie nichtig. Viele hinnehmen das, ohne es zu merken.
  • 3-Wochen-Frist verschlafen: Der häufigste und teuerste Fehler. Wer zu spät klagt, verliert seine Rechte, egal wie gut die Argumente waren.

Der schnellere Weg zurück in den Job

Eine Kündigung ist kein schönes Gefühl, aber sie ist auch ein Neuanfang. Statt dich wochenlang durch Stellenportale zu wühlen, kann Reoply dir die Bewerbungsarbeit abnehmen: Das Tool durchsucht Jobquellen wie die Bundesagentur für Arbeit und schreibt dir pro Stelle einen passenden Lebenslauf plus Anschreiben. Freigeben tust du jede Bewerbung selbst. Suchen ist kostenlos, das Bewerben kostet 19 Euro im Monat und ist monatlich kündbar. So gewinnst du die Zeit zurück, die du gerade für Wichtigeres brauchst.

Fazit: Ruhe bewahren, Fristen im Blick

Eine ordentliche Kündigung folgt klaren Regeln. Sie braucht die Schriftform nach § 623 BGB, hält die Fristen aus § 622 BGB ein und muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein. Deine schärfste Waffe ist die 3-Wochen-Frist aus § 4 KSchG.

Prüfe die Kündigung, sichere den Zugangstermin, melde dich rechtzeitig arbeitsuchend und hole dir bei Zweifeln früh Rat. Dann bist du nicht Opfer der Situation, sondern hast das Heft in der Hand.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt dir eine erste Orientierung. Für deinen konkreten Fall wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht, an deine Gewerkschaft oder an deinen Betriebsrat.

Häufige Fragen

Was ist eine ordentliche Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Sie ist der Normalfall und kann von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Der Arbeitnehmer braucht keinen Grund, der Arbeitgeber im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes dagegen schon.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einer ordentlichen Kündigung?

Die Grundfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit, gestaffelt bis zu sieben Monate zum Monatsende ab 20 Jahren. Der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann abweichende Fristen enthalten.

Muss eine ordentliche Kündigung schriftlich sein?

Ja. Nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Die Kündigung braucht eine eigenhändige Unterschrift auf Papier. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündlich ist nichtig und beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?

Die ordentliche Kündigung hält eine Frist ein und endet zu einem festen Termin. Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB wirkt in der Regel sofort und braucht einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erklärt werden.

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?

Du hast nach § 4 KSchG genau drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Versäumst du diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie eigentlich fehlerhaft war. Die Frist ist knapp, deshalb solltest du dich schnell beraten lassen.

Kann der Arbeitgeber ohne Grund ordentlich kündigen?

Im Kleinbetrieb mit maximal zehn Arbeitnehmern und in den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber keinen Grund. Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Ohne einen dieser Gründe ist die Kündigung unwirksam, wenn du rechtzeitig klagst.