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Resturlaub bei Kündigung: Was dir zusteht

Wie viel Resturlaub steht dir bei Kündigung zu, wann wird er ausgezahlt und wie rechnest du ihn aus? Mit Zwölftelregelung und Probezeit-Fall.

Illustration: recht

Die Kündigung ist raus – und auf dem Urlaubskonto stehen noch zwölf Tage. Was passiert jetzt damit? Verfallen sie? Muss ich sie nehmen? Oder bekomme ich Geld?

Die kurze Antwort: Dein Urlaub geht dir nicht verloren. Entweder du nimmst ihn noch, oder er wird ausgezahlt. Welcher Fall bei dir gilt und wie viel dir genau zusteht, hängt von ein paar klaren Regeln ab. Die gehen wir hier durch – mit Rechenbeispiel und dem Sonderfall Probezeit.

Wird Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt?

Ja. Wenn du deinen Resturlaub bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr nehmen kannst, wird er in Geld abgegolten. Das steht so in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Die Auszahlung nennt sich Urlaubsabgeltung – und sie ist ein echter Anspruch, kein Entgegenkommen.

Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst gilt, dass Urlaub in freien Tagen genommen wird. Erst wenn das bis zum Vertragsende nicht mehr geht, kommt die Auszahlung. Dein Arbeitgeber kann dir den offenen Urlaub also innerhalb der Kündigungsfrist noch gewähren – dann wird nichts ausgezahlt, weil du ihn real abfeierst.

Nur der Teil, der bis zum Ende übrig bleibt, wird zu Geld. Bei kündigung mit resturlaub ist das der Normalfall: Die Kündigungsfrist ist oft zu kurz, um alle Tage unterzubringen.

Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch bei Kündigung?

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Berechne ich meinen Urlaubsanspruch bei Kündigung

Der resturlaubsanspruch bei kündigung hängt davon ab, wann im Jahr du gehst. Zwei Fälle musst du auseinanderhalten – voller Jahresurlaub oder anteiliger Urlaub nach der Zwölftelregelung.

Fall 1: voller Jahresurlaub

Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub hast du, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Die sechsmonatige Wartezeit (§ 4 BUrlG) ist erfüllt, und du scheidest in der zweiten Jahreshälfte aus – also am oder nach dem 1. Juli. Dann steht dir der volle Urlaub des Jahres zu, egal ob du im Juli oder erst im Dezember gehst.

Fall 2: anteiliger Urlaub (Zwölftelregelung)

In allen anderen Fällen gilt die Zwölftelregelung nach § 5 BUrlG: Für jeden vollen Monat der Beschäftigung bekommst du ein Zwölftel deines Jahresurlaubs. Das betrifft dich, wenn du in der ersten Jahreshälfte gehst (bis 30. Juni) oder wenn du die Wartezeit noch nicht erfüllt hast.

Ein Rechenbeispiel: Dein Jahresurlaub beträgt 30 Tage. Du verlässt den Betrieb zum 30. April, warst also vier volle Monate im Jahr beschäftigt. Rechnung: 30 geteilt durch 12, mal 4 – ergibt 10 Tage bei kündigung resturlaub.

Ein Detail, das zu deinen Gunsten wirkt: Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet. Aus 9,6 anteiligen Tagen werden also 10.

Und die Untergrenze: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage im Jahr (24 Werktage bei sechs Tagen). Viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge geben mehr – dann gilt der höhere vertragliche Wert als Basis für die Rechnung.

Wie viel Geld bekomme ich pro Urlaubstag?

Für die Urlaubsabgeltung wird jeder offene Tag mit deinem durchschnittlichen Tagesverdienst bezahlt. Die gängige Formel: Bruttomonatsgehalt geteilt durch die durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat. Bei einer Fünf-Tage-Woche rechnet man mit rund 21,7 Tagen.

Beispiel: Du verdienst 3.000 Euro brutto und hast noch 10 Tage offen. 3.000 geteilt durch 21,7 ergibt rund 138 Euro pro Tag. Mal 10 sind das rund 1.380 Euro brutto Urlaubsabgeltung.

Achtung bei der Steuer: Anders als eine Abfindung ist die Urlaubsabgeltung ganz normaler Arbeitslohn. Sie ist steuerpflichtig und sozialabgabenpflichtig. Netto bleibt also weniger übrig, als die Bruttosumme vermuten lässt.

Und ein Punkt, der beim Übergang in die Arbeitslosigkeit wichtig ist: Die Urlaubsabgeltung selbst löst zwar keine Sperrzeit aus, kann aber den Beginn des Arbeitslosengeldes verschieben, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis rechnerisch fortdauert. Kläre das mit deiner Agentur für Arbeit.

Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit gelten Besonderheiten, weil die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Der urlaubsanspruch bei kündigung in der probezeit richtet sich deshalb immer nach der Zwölftelregelung – vollen Jahresurlaub gibt es hier noch nicht.

Konkret heißt das: Für jeden vollen Monat, den du im Betrieb warst, steht dir ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Bei 24 Urlaubstagen im Jahr sind das 2 Tage pro Monat, bei 20 Tagen rund 1,67 Tage.

Ein Beispiel für den urlaubsanspruch bei kündigung in probezeit: Du steigst am 1. Februar ein und wirst zum 31. März gekündigt. Zwei volle Monate mal ein Zwölftel von 24 Tagen ergibt 4 Urlaubstage. Hast du sie nicht genommen, werden sie ausgezahlt.

Wichtig: Auch in der Probezeit verfällt dieser Anspruch nicht ersatzlos. Was du bis zum letzten Tag nicht abfeierst, wird abgegolten – dieselbe Regel wie außerhalb der Probezeit.

Freistellung: Urlaub abfeiern statt auszahlen

Illustration: lebenslauf
Freistellung: Urlaub abfeiern statt auszahlen

Sehr häufig will der Arbeitgeber gar nicht auszahlen, sondern stellt dich für die Kündigungsfrist frei – unter Anrechnung des Resturlaubs. Dann feierst du deinen Urlaub in dieser Zeit ab, und danach ist der Anspruch erledigt.

Hier lohnt der genaue Blick auf die Formulierung im Kündigungs- oder Freistellungsschreiben:

  • Unwiderrufliche Freistellung: Der Urlaub wird sicher angerechnet, weil du dich frei erholen kannst und der Arbeitgeber dich nicht zurückholen darf.
  • Widerrufliche Freistellung: Hier kann der Arbeitgeber dich theoretisch zurückrufen. Nach der Rechtsprechung wird der Urlaub dann oft nicht wirksam angerechnet – der Anspruch bleibt bestehen.

Prüfe also, ob dort ausdrücklich unter Anrechnung des Urlaubs und unwiderruflich steht. Fehlt das Wort unwiderruflich, kann sich für dich ein zusätzlicher Abgeltungsanspruch ergeben.

Was, wenn ich schon zu viel Urlaub genommen habe?

Der umgekehrte Fall: Du hast im Januar in den Skiurlaub deinen halben Jahresurlaub verbraucht und gehst dann im April. Rein rechnerisch stünden dir für vier Monate nur wenige Tage zu – du hast also mehr genommen, als dir anteilig zusteht.

Die gute Nachricht: Zurückzahlen musst du nichts. § 5 Abs. 3 BUrlG stellt klar, dass bereits gewährter Urlaub nicht zurückgefordert werden kann. Der Arbeitgeber darf das Zuviel weder als Geld einfordern noch mit dem letzten Gehalt verrechnen. Diese Regel wirkt allein zu deinen Gunsten.

Resturlaub bei Teilzeit und wechselnden Arbeitstagen

Der Urlaub bemisst sich immer in Arbeitstagen, nicht in Wochen. Deshalb ändert sich die Rechnung, wenn du nicht fünf Tage pro Woche arbeitest. Faustregel: Der Urlaubsanspruch wird an die Zahl deiner wöchentlichen Arbeitstage angepasst.

Ein Beispiel: Bei einer Fünf-Tage-Woche und 30 Urlaubstagen entspricht das sechs Wochen frei. Arbeitest du nur an drei Tagen pro Woche, hast du Anspruch auf 18 Urlaubstage – ebenfalls sechs Wochen. Die Zahl der Tage sinkt, die Erholungszeit in Wochen bleibt gleich.

Wichtig wird das, wenn du im Kündigungsjahr die Arbeitstage geändert hast, etwa von Vollzeit auf Teilzeit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf bereits erworbener Urlaub aus der Vollzeitphase nicht nachträglich gekürzt werden. Für die Berechnung zählt also, in welcher Phase der Urlaub entstanden ist.

Was passiert mit Resturlaub bei langer Krankheit?

Illustration: ki-anschreiben
Passiert mit Resturlaub bei langer Krankheit

Wer im Kündigungsjahr längere Zeit krank war und deshalb keinen Urlaub nehmen konnte, verliert ihn nicht automatisch. Der Anspruch bleibt bestehen und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls abgegolten.

Es gibt aber eine wichtige Grenze: Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit verfällt gesetzlicher Urlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Wer also über sehr lange Zeiträume krank ist, sollte die Fristen im Blick behalten. Für den normalen Fall einer Kündigung nach kürzerer Krankheit gilt aber: Der Resturlaub wird ausgezahlt.

Auch Urlaub, der in die Elternzeit fällt, geht nicht verloren. Der Arbeitgeber darf den Anspruch für volle Monate der Elternzeit zwar kürzen, muss den verbleibenden Rest bei einer Kündigung aber abgelten.

Verfall und die Hinweispflicht deines Arbeitgebers

Früher galt: Wer seinen Urlaub bis zum Jahresende nicht nimmt, verliert ihn. Das ist heute so nicht mehr richtig. Nach der Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Europäischem Gerichtshof verfällt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber dich rechtzeitig und klar auf den offenen Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Für dich heißt das: Hat dich dein Arbeitgeber nie aufgefordert, deinen Urlaub zu nehmen, ist der Anspruch aus den Vorjahren womöglich noch da – und wird bei der Kündigung mit abgegolten. Das kann sich über mehrere Jahre zu einer erheblichen Summe addieren.

Lohnt sich also der Blick zurück: Wie viele Urlaubstage hattest du in den letzten Jahren wirklich, und hat dich jemand aktiv daran erinnert, sie zu nehmen? Wenn nicht, sprich das bei der Abrechnung an.

Resturlaub richtig geltend machen: die Schritte

Damit dir kein Anspruch durch die Lappen geht, gehst du am besten strukturiert vor:

  • Urlaubskonto prüfen: Schau in deine letzte Gehaltsabrechnung oder ins Zeiterfassungssystem. Dort steht meist der aktuelle Resturlaub.
  • Anspruch berechnen: Nutze die Zwölftelregelung oder den vollen Jahresanspruch, je nach Austrittsdatum, und vergleiche mit dem angezeigten Stand.
  • Schriftlich klären: Frag deinen Arbeitgeber vor dem letzten Tag, ob der Urlaub genommen, per Freistellung angerechnet oder ausgezahlt wird. Lass dir die Antwort schriftlich geben.
  • Auf der Endabrechnung kontrollieren: Prüfe die letzte Gehaltsabrechnung darauf, ob die Urlaubsabgeltung korrekt ausgewiesen ist.

Und beachte mögliche Ausschlussfristen: Viele Arbeits- und Tarifverträge verlangen, dass du Ansprüche innerhalb von zwei oder drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machst. Wer zu lange wartet, riskiert, dass der Anspruch verfällt. Kümmere dich also zeitnah.

Doppelter Urlaub beim Jobwechsel? Das musst du wissen

Illustration: gespraech
Doppelter Urlaub beim Jobwechsel? Das musst du wissen

Beim Wechsel mitten im Jahr taucht schnell eine Frage auf: Bekomme ich den anteiligen Urlaub beim alten Arbeitgeber ausgezahlt und beim neuen noch mal welchen dazu? Die Antwort ist nein – der Gesetzgeber verhindert eine Doppelzahlung.

Nach § 6 BUrlG darf dir kein Urlaub gewährt werden, den dir dein früherer Arbeitgeber für dasselbe Jahr bereits gewährt oder abgegolten hat. Deshalb ist eine Urlaubsbescheinigung wichtig: Dein alter Arbeitgeber muss dir schriftlich bestätigen, wie viel Urlaub du im laufenden Jahr schon genommen oder ausgezahlt bekommen hast.

Diese Bescheinigung legst du dem neuen Arbeitgeber vor. Sie ist Pflicht und sollte automatisch in deinen Austrittsunterlagen liegen. Fehlt sie, fordere sie aktiv an – ohne sie kann der neue Arbeitgeber deinen Urlaubsanspruch nicht sauber berechnen.

Praktisch heißt das: Über das Jahr gerechnet steht dir dein voller Urlaubsanspruch zu, aber verteilt auf beide Arbeitgeber. Was der eine schon gegeben hat, zieht der andere ab. Unterm Strich verlierst du nichts – du bekommst nur nichts doppelt.

Urlaubsabgeltung richtig prüfen: eine kurze Checkliste

Bevor du die letzte Abrechnung abhakst, geh diese Punkte durch:

  • Steht der volle Resturlaub drauf, den du errechnet hast? Vergleiche mit dem Stand aus deiner vorletzten Abrechnung.
  • Wurden Ansprüche aus Vorjahren berücksichtigt, falls dich niemand aktiv zum Urlaubnehmen aufgefordert hat?
  • Ist der Tagessatz korrekt – Bruttomonatsgehalt geteilt durch die durchschnittlichen Arbeitstage?
  • Ist die Abgeltung als solche ausgewiesen und wurde sie versteuert wie normaler Lohn?

Findest du eine Abweichung, sprich sie schriftlich an und verweise auf deine Berechnung. Denk dabei an mögliche Ausschlussfristen in deinem Vertrag – wer zu lange wartet, riskiert den Anspruch.

Der schnellere Weg zum nächsten Vertrag

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Das Wichtigste in Kürze

Resturlaub geht dir bei einer Kündigung nicht verloren. Was du bis zum letzten Tag nicht nehmen kannst, wird nach § 7 Abs. 4 BUrlG ausgezahlt. Gehst du im Laufe des Jahres, greift meist die Zwölftelregelung – ein Zwölftel Jahresurlaub pro vollem Monat, mit vollem Anspruch nur bei Austritt in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit.

In der Probezeit gilt immer die anteilige Berechnung. Und was du zu viel genommen hast, musst du nicht zurückzahlen. Prüfe bei einer Freistellung, ob sie unwiderruflich und unter Anrechnung des Urlaubs erfolgt.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit über die genaue Höhe deines Anspruchs oder die Wirksamkeit einer Freistellung hilft dir ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.

Häufige Fragen

Wird Resturlaub bei Kündigung ausgezahlt?

Ja, wenn du ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kannst. Dann wird der Resturlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten, also in Geld ausgezahlt. Kann dein Arbeitgeber dir den Urlaub innerhalb der Kündigungsfrist noch gewähren, geht die Freistellung der Auszahlung aber vor.

Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Scheidest du im Laufe des Jahres aus, gilt oft die Zwölftelregelung: pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ausnahme: Wer die sechsmonatige Wartezeit erfüllt hat und erst in der zweiten Jahreshälfte geht, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Bruchteile ab einem halben Tag werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet.

Wie viel ist ein Urlaubstag in Geld wert?

Für die Auszahlung teilst du dein Bruttomonatsgehalt durch die durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat – üblich sind rund 21,7 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Bei 3.000 Euro brutto ist ein Urlaubstag also grob 138 Euro wert. Die Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialabgabenpflichtig wie normaler Lohn.

Was gilt für den Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit?

In den ersten sechs Monaten ist die Wartezeit noch nicht erfüllt, deshalb entsteht nur Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat. Bei 20 Urlaubstagen im Jahr sind das rund 1,67 Tage pro Monat. Nicht genommener Anteil wird auch hier ausgezahlt.

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, Resturlaub zu nehmen?

Während der Kündigungsfrist kann dich der Arbeitgeber unter Anrechnung des Resturlaubs freistellen – dann musst du den Urlaub in dieser Zeit nehmen. Wichtig ist die Formulierung: Nur eine unwiderrufliche Freistellung rechnet den Urlaub sicher an. Bei widerruflicher Freistellung bleibt der Anspruch oft bestehen.

Muss ich zu viel genommenen Urlaub zurückzahlen?

Nein. Hast du zu Jahresbeginn mehr Urlaub genommen, als dir bei unterjährigem Austritt anteilig zusteht, kann der Arbeitgeber das Geld nicht zurückfordern. § 5 Abs. 3 BUrlG schützt bereits gewährten Urlaub. Zu deinen Ungunsten wird also nicht rückwirkend verrechnet – der einmal gewährte Urlaub bleibt dir erhalten, egal wann im Jahr du gehst.

Verfällt Resturlaub bei einer Kündigung?

Zum Ende des Arbeitsverhältnisses verfällt er nicht einfach – er wird ausgezahlt, wenn du ihn nicht mehr nehmen kannst. Dein Arbeitgeber muss dich aber rechtzeitig auf offenen Urlaub hinweisen. Tut er das nicht, bleibt der Anspruch bestehen und verfällt nicht am Jahresende.